ANHANG II VO (EWG) 92/3600

MUSTER

Antrag fόr einen Wirkstoff gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92

1.
Angaben zum Antragsteller

1.1. Hersteller des Wirkstoffs (Name, Anschrift, einschließlich Standort des Betriebs):

1.2. Antragsteller (Name, Anschrift etc., falls von 1. 1 abweichend)
1.2.1.
in seiner Funktion als:

einziger, vom Hersteller benannter Vertreter;

Einführer, der nicht als einziger Vertreter des Herstellers benannt wurde.

1.3. Name der (natürlichen) Person, die den Antrag eingereicht und die weiteren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 übernommen hat:
1.3.1.
Anschrift für den Schriftverkehr:
1.3.2.
a)
Telefon:
b)
Telex:
c)
Telefax:
1.3.3.
a)
Kontaktperson:
b)
Stellvertreter:

2.
Angaben zur Erleichterung der Identifizierung

2.1.
Von der ISO vorgeschlagener oder angenommener „common name” und Synonyme sowie gegebenenfalls Angabe der vom Hersteller produzierten Salze oder Ester:
2.2.
Chemische Bezeichnung (IUPAC-Nomenklatur):
2.3.
Entwicklungscodenummer(n) des Herstellers:
2.4.
(Etwaige) CAS-CIPAC- und EWG-Nummern:
2.5.
Summen- und Strukturformeln, molekulare Masse:
2.6.
Gehalt an reinem Wirkstoff in g/kg bzw. g/l:
2.7.
Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze (z. B. Stabilisatoren) und Strukturformel sowie deren mögliche Gehalte, ausgedrückt in g/kg oder g/l:

3.
Informationen über die vom Hersteller angegebenen Anwendungsbedingungen, die bei Aufnahme in Anhang I zu berücksichtigen sind

3.1.
Wirkungsbereich, z. B. Fungizid, Herbizid, Insektizid, Abschreckungsmittel, Wachstumsregler:
3.2.
Vorgesehener Anwendungsbereich, z. B. Freiland, Gewächshaus, Lebens- oder Futtermittellagerung, Garten:
3.3.
Besondere Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit oder Umwelt, unter denen der Wirkstoff verwendet bzw. nicht verwendet werden darf:
3.4.
Zu bekämpfende Schadorganismen und zu behandelnde Kulturen oder Erzeugnisse:

4.
Angaben über dem Antragsteller bekannte, zugelassene Anwendungsbereiche

4.1.
Länder, in denen der Stoff registriert ist (EG-Länder):
4.2.
Länder, in denen der Stoff registriert ist (Drittländer):
4.3.
Registrierte Anwendungsbereiche in der EG, einschließlich aller maßgeblichen Bedingungen:
4.4.
Formulierungsname, Typ (GIFAP/FAO-Code) und Gehalt des Wirkstoffs in g/kg oder g/l:

5.
Verpflichtungen zur Einreichung von Unterlagen

Der Antragsteller versichert, daß die obigen Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Er ist damit einverstanden, den zuständigen Behörden des als Berichterstatter benannten Mitgliedstaats die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 genannten Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beschluß der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung vorzulegen. Werden in diesem Beschluß für diesen Wirkstoff mehrere Antragsteller genannt, so unternimmt der Antragsteller alle zweckdienlichen Schritte, um mit den anderen Antragstellern eine gemeinsame Unterlage einzureichen. Unterschrift (des Handelsbevollmächtigten des in Punkt 1. 1 genannten Unternehmens)

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