Artikel 2 VO (EWG) 92/3649

(1) Für das vereinfachte Begleitdokument kann das im Anhang aufgeführte Muster unter Berücksichtigung der Erläuterungen auf der Rückseite der Ausfertigung 1 dieses Musters verwendet werden.

(2) Es können jedoch auch kaufmännische Unterlagen wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe usw. als vereinfachtes Begleitdokument verwendet werden, wenn sie die gleichen Angaben wie das in Absatz 1 genannte Muster unter Hinweis auf die entsprechende Feldnummer des Musters enthalten.

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