Artikel 4 VO (EWG) 92/3649
Das vereinfachte Begleitdokument ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.
Die erste Ausfertigung verbleibt zu steuerlichen Kontrollzwecken beim Lieferer der Waren.
Die zweite Ausfertigung begleitet die Sendung und verbleibt beim Empfänger.
Die dritte Ausfertigung begleitet die Sendung und ist vom Empfänger mit einer Empfangsbestätigung an den Lieferer zurückzusenden, sofern der Lieferer dies insbesondere aus Gründen der Steuererstattung wünscht. Die Empfangsbestätigung muß auch Aufschluß über die weitere steuerliche Behandlung der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat geben. Diese dritte Ausfertigung ist gegebenenfalls einem Erstattungsantrag für die zuerst gezahlte Verbrauchsteuer nach Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG beizufügen.
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