ANHANG IV VO (EWG) 92/3769

INDIVIDUELLE AUSFUHRGENEHMIGUNG FÜR DIE AUSFUHR VON ERFASSTEN STOFFEN DES ANHANGS DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3677/90

HINWEISE

1.
Die Felder 1, 3, 4 und 6 bis 18 einschließlich sind vom Antragsteller grundsätzlich bei Einreichung des Antrags auszufüllen; Angaben zu den Feldern 9 bis 12 und 17 können jedoch später abgegeben werden, falls sie zur Zeit der Antragstellung noch nicht verfügbar sind. In diesem Fall sind die Angaben zu Feld 17 spätestens jedoch bei Einreichung der Ausfuhranmeldung zu machen sowie die Angaben zu den Feldern 9 bis 12 spätestens gegenüber der zuständigen Behörde am Ort der Verbringung aus der Gemeinschaft vor der körperlichen Verbringung der Waren.
2.
Felder 1, 4, 6 und 8: Bitte vollständige Namen und Adressen sowie Handelsnamen angeben.
3.
Feld 6: Bitte vollständigen Namen und Adresse aller weiteren an dem Ausfuhrvorgang Beteiligten angeben, z. B. Transporteur, Makler, Zollagent.
4.
Feld 8: Bitte vollständigen Namen und Adresse der Person bzw. Firma angeben, an die die Waren im Bestimmungsland geliefert werden (nicht notwendigerweise der Endverbraucher).
5.
Felder 9 und 10: Namen des Hafens, Flughafens oder Grenzübergangs angeben.
6.
Feld 11: Alle Transportmittel angeben, deren Benutzung beabsichtigt ist (z. B. Lkw, Schiff, Flugzeug, Zug usw.).
7.
Feld 12: Den beabsichtigten Beförderungsweg bitte möglichst detailliert angeben.
8.
Felder 13 und 14: Bitte Namen und KN-Code des Stoffs in Übereinstimmung mit dem Anhang zu Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 900/92 angeben.
9.
Felder 13a und 13b: Bitte Packstücke und Stoffe genau angeben (z. B. 2 Kanister à 5 Liter). Bei Zubereitungen bitte den Handelsnamen und die jeweiligen Mengen genau angeben.
10.
Feld 18:

Bitte in Druckbuchstaben den Namen des Antragstellers bzw. seines bevollmächtigten Vertreters, soweit dieser den Antrag unterzeichnet, einsetzen.

Mit seiner Unterschrift, die entsprechend den Formerfordernissen des betreffenden Mitgliedstaats zu leisten ist, erklärt der Antragsteller bzw. sein bevollmächtigter Vertreter, daß alle auf dem Antrag gemachten Angaben zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet möglicher strafrechtlicher Rechtsfolgen ist die Erklärung nach den geltenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats als Übernahme der Gewährleistung für folgende Umstände anzusehen:

Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben,

Echtheit der gegebenenfalls beigefügten Schriftstücke sowie

Beachtung sämtlicher Verpflichtungen, die sich aus der Ausfuhr im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 900/92, erfaßter Stoffe ergeben.

Soweit die Genehmigung mittels eines EDV-Verfahrens erstellt wird, kann auf dieser die Unterschrift des Antragstellers im vorliegenden Feld fehlen, unbeschadet des Umstands, daß das Antragsformular eine derartige Unterschrift enthält.

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