Artikel 2 VO (EWG) 92/3816
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung eines Aktionsprogramms, das von den französischen, italienischen und griechischen Behörden vorgelegt und durchgeführt wird und eine Laufzeit von drei Jahren hat; Ziel dieses Aktionsprogramms im Sektor Obst und Gemüse ist eine Neustrukturierung der von der Aufhebung der Übergangsmaßnahmen am meisten betroffenen Bereiche.
(2) Das im Absatz 1 vorgesehene Programm wird der Kommission vor dem 31. März 1993 vorgelegt und von dieser vor dem Beginn seiner Durchführung genehmigt.
(3) Die Beteiligung der Gemeinschaft an den in Absatz 1 vorgesehenen Aktionen erfolgt als Interventionsmaßnahme wie folgt:
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in Höhe von 75 % der diesbezüglich von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben,
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während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Genehmigung des Programms,
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bis zu einem Gesamtbetrag von 120,8 Millionen ECU,
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wobei den betreffenden Aktionen nicht gleichzeitig andere Gemeinschaftsmaßnahmen zugute kommen dürfen.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach den Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1) erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1156/92 (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 3).
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