Artikel 2 VO (EWG) 92/3816

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung eines Aktionsprogramms, das von den französischen, italienischen und griechischen Behörden vorgelegt und durchgeführt wird und eine Laufzeit von drei Jahren hat; Ziel dieses Aktionsprogramms im Sektor Obst und Gemüse ist eine Neustrukturierung der von der Aufhebung der Übergangsmaßnahmen am meisten betroffenen Bereiche.

(2) Das im Absatz 1 vorgesehene Programm wird der Kommission vor dem 31. März 1993 vorgelegt und von dieser vor dem Beginn seiner Durchführung genehmigt.

(3) Die Beteiligung der Gemeinschaft an den in Absatz 1 vorgesehenen Aktionen erfolgt als Interventionsmaßnahme wie folgt:

in Höhe von 75 % der diesbezüglich von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben,

während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Genehmigung des Programms,

bis zu einem Gesamtbetrag von 120,8 Millionen ECU,

wobei den betreffenden Aktionen nicht gleichzeitig andere Gemeinschaftsmaßnahmen zugute kommen dürfen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach den Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1) erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1156/92 (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 3).

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