Präambel VO (EWG) 92/3816

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vollendung des Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 macht es wünschenswert, daß Handelshemmnisse nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985, sondern möglichst auch zwischen diesen und den neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden.

Der Schutz der Märkte in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 kann für die empfindlichsten Erzeugnisse mit Herkunft aus Spanien durch den ergänzenden Handelsmechanismus gewährleistet werden. Die Anpassung der verletzbarsten Strukturen dieser Mitgliedstaaten kann durch Schaffung spezifischer Aktionsprogramme beschleunigt werden. Unter diesen Umständen kann auf die in Artikel 152 Absatz 1 der Beitrittsakte vorgesehenen Ausgleichsmechanismen für Obst und Gemüse verzichtet werden, deren Anwendung und Kontrolle im übrigen beim Wegfall der Binnengrenzen auf große Schwierigkeiten stoßen würden.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die in Artikel 152 Absatz 3 der Beitrittsakte zum Schutz des spanischen Markts vorgesehenen Maßnahmen nicht wirksam angewendet worden sind.

Daher ist es angezeigt, diese Maßnahmen nicht mehr vorzusehen und aus Gründen der Klarheit die Verordnung (EWG) Nr. 3709/89 des Rates vom 4. Dezember 1989 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien(2) aufzuheben.

Die damit erreichte weitgehende Integration des spanischen Markts in den Gemeinschaftsmarkt ermöglicht die Anwendung des gemeinsamen Niveaus der institutionellen Preise auf Spanien —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 18. Dezember 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 3.

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