Artikel 6 VO (EWG) 92/3887
(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, daß zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.
(2) Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 umfassen insbesondere:
- a)
- Gegenkontrollen der im Beihilfeantrag angegebenen Parzellen und Tiere, um zu gewährleisten, daß dieselbe Beihilfe nicht mehr als einmal für dasselbe Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr gewährt wird, und um jede ungerechtfertigte Kumulierung von Beihilfen im Rahmen gemeinschaftlicher Beihilferegelungen, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind, zu vermeiden;
- b)
- sobald die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1) voll betriebsfähig ist, Kontrollprüfungen, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftsbeihilfe nur für Rinder gewährt wird, für die den zuständigen Behörden Geburten, Umsetzungen und Todesfälle gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 ordnungsgemäß mitgeteilt wurden;
- c)
- sobald die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 voll betriebsfähig ist, Kontrollprüfungen, um zu gewährleisten, daß die Prämien im Rahmen der Beihilferegelungen von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 nur Erzeugern gewährt werden, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich der in der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission(2) aufgeführten Haltungszeiträume nachgekommen sind.
(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf
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10 % der Beihilfeanträge „Tiere” oder Teilnahmeerklärungen;
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5 % der Beihilfeanträge „Flächen” .
Werden bei den Besuchen vor Ort in einem Gebiet oder einem Teilgebiet bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sehen für dieses Gebiet bzw. Teilgebiet im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.
(3a) Bei den Beihilfeanträgen „Tiere” oder den Teilnahmeerklärungen kann der Mitgliedstaat beschließen, den in Absatz 3 genannten Prozentsatz der Kontrollen vor Ort von 10 % auf 5 % zu verringern, wenn es seit mindestens einem Jahr eine voll betriebsfähige informatisierte Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gibt, die es dem Mitgliedstaat ermöglicht, wirksame Gegenkontrollen im Rahmen des integrierten Systems durchzuführen. Die Datenbank muß angemessene Garantien für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten im Hinblick auf die verschiedenen Tierbeihilfen oder dazugehörigen Zahlungen bieten.
Ab dem Jahr, in dem der Mindestprozentsatz der Kontrollen vor Ort nur noch 5 % beträgt, werden diese Kontrollen nur während des Haltungszeitraums durchgeführt, bis der Prozentsatz der Unregelmäßigkeiten, der bei den Kontrollen vor Ort festgestellt und in der Zahl der Tiere ausgedrückt wurde, nicht mehr als 2 % der kontrollierten Tiere beträgt. Vorstehender Satz gilt nicht für Tierkontrollen im Rahmen der Beihilferegelungen von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99.
(4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt:
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Beihilfebeträge;
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Zahl der Parzellen, Fläche bzw. Zahl der Tiere, für die die Beihilfe beantragt wird;
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Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;
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Kontrollergebnisse der Vorjahre;
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sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter;
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Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97.
(5) Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist, die in der Regel 48 Stunden nicht überschreiten darf, ist allerdings zulässig.
Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich auf sämtliche landwirtschaftlich genutzten Parzellen, für die im Rahmen der Gemeinschaftsregelungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Anträge gestellt wurden. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen der Kontrolle vor Ort kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt worden sind. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der Stichprobe fest und wenden sie an. Werden Fehler aufgedeckt, so wird die Stichprobe ausgedehnt.
Die Kontrollen vor Ort hinsichtlich Tierprämien erstrecken sich auf sämtliche Tiere, die unter eine Beihilferegelung fallen. Zumindest 50 % des Mindestsatzes der Kontrollen bei Tieren werden während des Haltungszeitraums vorgenommen. Der vorstehende Satz findet keine Anwendung für die Kontrolle von Tieren im Rahmen der Beihilferegelung von Artikel 4 Absatz 6 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. Kontrollen außerhalb des Haltungszeitraums sind nur zulässig, wenn die in Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG oder in Artikel 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgesehenen Register vorliegen.
Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung können gegebenenfalls zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.
(6) Tierkontrollen vor Ort im Rahmen der Beihilferegelung umfassen insbesondere:
- a)
- eine Überprüfung, ob die Gesamtzahl der im Betrieb vorhandenen beihilfefähigen Tiere der Anzahl der im Register des Betriebsinhabers eingetragenen und an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gemeldeten beihilfefähigen Tiere entspricht;
- b)
- eine Überprüfung anhand des vom Erzeuger geführten Registers, ob alle Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten bis zum Zeitpunkt der Kontrolle vor Ort Beihilfeanträge eingereicht worden sind, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden und ob die Daten denjenigen der Datenbank entsprechen. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 6 Absatz 3a an und hat er die Einhaltung des Haltungszeitraums bereits anhand der Daten in der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 geschaffenen Datenbank überprüft, so kann dieser Teil der Kontrolle vor Ort mittels repräsentativer Stichproben erfolgen;
- c)
- eine Überprüfung des Registers durch Stichprobenkontrolle von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtpapiere, Veterinärbescheinigungen und Pässe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97;
- d)
- eine Überprüfung, ob alle im Betrieb vorhandenen Rinder, für die Beihilfeanträge gestellt wurden oder in Zukunft gestellt werden könnten, durch Ohrmarken und Pässe identifiziert, im Register des Betriebsinhabers geführt und an die elektronische Datenbank gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gemeldet worden sind.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d) genannten Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, für die ein Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt wurde, einzeln durchgeführt. Bei allen anderen beihilfefähigen Rindern, die in dem Betrieb vorhanden sind, kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Registereintragung und Meldung an die Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, sofern ein verläßliches und repräsentatives Kontrollniveau erreicht wird.
(6a) Hinsichtlich der Sonderprämie für Rinder gemäß Artikel 4 Absatz 6 und der Schlachtprämie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 werden die Kontrollen vor Ort in den Schlachthöfen in mindestens 30 % aller teilnehmenden Schlachthöfe durchgeführt, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt wurden. Sie umfassen eine nachträgliche Dokumentenprüfung und körperliche Kontrollen sowie einen Vergleich mit den Eintragungen in der Datenbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97. Die Kontrollen vor Ort in den Schlachthöfen betreffen auch die Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen (oder gleichwertige Informationen) gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.
Die Kontrollen in den Schlachthöfen beziehen sich auf mindestens 5 % der Gesamtanzahl Tiere, für die ein Prämienantrag für ein bestimmtes Jahr gestellt wurde.
Bei den körperlichen Kontrollen in den Schlachthöfen wird erforderlichenfalls überprüft, ob die Schlachtkörper, die gewogen werden, für eine Prämie in Betracht kommen. Die zuständige Kontrollbehörde führt Aufzeichnungen über diese Kontrollen, bei denen unter anderem die Identifizierungsnummer und das Schlachtkörpergewicht aller während der Kontrolle vor Ort geschlachteten und kontrollierten Tiere erfaßt werden.
Bei der Prämie für in Drittländer ausgeführte Tiere müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß mindestens 10 % der Tiere, für die eine Prämie beantragt wurde oder wahrscheinlich beantragt werden wird, zum Zeitpunkt des Verladens für die Ausfuhr und zum Zeitpunkt des Verlassens des Gemeinschaftsgebiets einer Identitätskontrolle unterzogen werden.
Die in den Unterabsätzen 2 und 4 genannten Probenahmesätze von 5 % und 10 % müssen repräsentativ sein. Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 genannten Satz von 30 % unter den Bedingungen von Absatz 3a auf 15 % verringern.
(6b) Hinsichtlich der Extensivierungsprämie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 betreffen die Kontrollen vor Ort alle in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) derselben Verordnung genannten Tiere. Die Kontrolle vor Ort umfaßt insbesondere die Überprüfung, ob die Gesamtzahl der im Betrieb vorhandenen Tiere der Anzahl der im Register des Betriebsinhabers eingetragenen und an die Datenbank gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 gemeldeten beihilfefähigen Tiere entspricht. Die Richtigkeit der Eintragungen in das Register und die Datenbank wird überprüft, und falls dies angemessen und zweckdienlich ist, wird eine stichprobenartige Kontrolle von Belegen wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtpapiere, Veterinärbescheinigungen und Pässe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 durchgeführt.
(6c) Ergeben Stichprobenkontrollen ernste Verstöße, so werden Umfang und Bereich der Kontrollen erweitert, um ein angemessenes Kontrollniveau zu gewährleisten.
(7) Die Flächen der landwirtschaftlich genutzen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Meßgenauigkeit wie die amtlichen Messungen nach den einzelstaatlichen Bestimmungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde legt eine Toleranzmarge fest, um insbesondere dem angewandten Maßverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente, den örtlichen Gegebenheiten (wie Hanglage oder Parzellenform) und den Bestimmungen des nachstehenden Unterabsatzes Rechnung zu tragen.
Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
(8) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Dazu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
(9) Hinsichtlich der Ergänzungsbeträge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird der Mitgliedstaat die Kontrollvorschriften gemäß den Absätzen 1 bis 6c anwenden, so weit dies angemessen ist. Ist die Anwendung der vorgenannten Vorschriften aufgrund der Struktur der Regelung über die Ergänzungsbeträge nicht angemessen, so muß der Mitgliedstaat Kontrollen vorsehen, die ein Kontrollniveau gewährleisten, das den Grundsätzen dieser Verordnung entspricht.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.
- (2)
ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.
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