ANHANG VO (EWG) 92/3911

KATEGORIEN VON KULTURGÜTERN NACH ARTIKEL 1

A.
1.
Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
14.
Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A13 fallen
a)
zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten
Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser
97050000
archäologischen Stätten
97060000
archäologischen Sammlungen
2.
Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre
97050000
97060000
3.
Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt(1)
9701
3a.
Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt(1)
4.
Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt(1)
6914
9701
5.
Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate(1)
Kapitel 49
97020000
84425099
6.
Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind(1)
97030000
7.
Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative(1)
3704
3705
3706
49119180
8.
Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung(1)
97020000
97060000
49011000
49019900
49040000
49059100
49059900
49060000
9.
Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung
97050000
97060000
10.
Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre
97060000
11.
Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern
3704
3705
3706
4901
4906
97050000
97060000
12. a)
Sammlungen(2) und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen
97050000
b)
Sammlungen(2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert
97050000
13.
Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre
97050000
Kapitel 86—89
Spielzeug, Spiele
Kapitel 95
Gegenstände aus Glas
7013
Goldschmiedearbeiten
7114
Möbel und Einrichtungsgegenstände
Kapitel 94
optische, photographische und kinematographische Instrumente
Kapitel 90
Musikinstrumente
Kapitel 92
Uhrmacherwaren
Kapitel 91
Holzwaren
Kapitel 44
keramische Waren
Kapitel 69
Tapisserien
58050000
Teppiche
Kapitel 57
Tapeten
4814
Waffen
Kapitel 93
b)
über 100 Jahre alte Antiquitäten
97060000
Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A1 bis A14 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfaßt, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht.

B.
Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Ecu)

    Wert:

    Wertunabhängig

    1 (archäologische Gegenstände)

    2 (Aufteilung von Denkmälern)

    8 (Wiegendrucke und Handschriften)

    11 (Archive)

    15000

    4 (Mosaike und Zeichnungen)

    5 (Radierungen)

    7 (Photographien)

    10 (gedruckte Landkarten)

    30000

    3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)

    50000

    6 (Bildhauerkunst)

    9 (Bücher)

    12 (Sammlungen)

    13 (Verkehrsmittel)

    14 (sonstige Gegenstände)

    150000

    3 (Bilder)

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in dem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung genannten Mitgliedstaat.

Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in diesem Anhang aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle 2 Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich 2 Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

(2)

Im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.”

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