ANHANG VO (EWG) 92/3911
KATEGORIEN VON KULTURGÜTERN NACH ARTIKEL 1
A.
| 97050000 |
| 97060000 |
| |
| 97050000 |
97060000 | |
| 9701 |
| |
| 6914 |
9701 | |
| Kapitel 49 |
97020000 | |
84425099 | |
| 97030000 |
| 3704 |
3705 | |
3706 | |
49119180 | |
| 97020000 |
97060000 | |
49011000 | |
49019900 | |
49040000 | |
49059100 | |
49059900 | |
49060000 | |
| 97050000 |
97060000 | |
| 97060000 |
| 3704 |
3705 | |
3706 | |
4901 | |
4906 | |
97050000 | |
97060000 | |
| 97050000 |
| 97050000 |
| 97050000 |
Kapitel 86—89 | |
| Kapitel 95 |
| 7013 |
| 7114 |
| Kapitel 94 |
| Kapitel 90 |
| Kapitel 92 |
| Kapitel 91 |
| Kapitel 44 |
| Kapitel 69 |
| 58050000 |
| Kapitel 57 |
| 4814 |
| Kapitel 93 |
| 97060000 |
-
B.
-
Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Ecu)
- —
-
1 (archäologische Gegenstände)
- —
-
2 (Aufteilung von Denkmälern)
- —
-
8 (Wiegendrucke und Handschriften)
- —
-
11 (Archive)
- —
-
4 (Mosaike und Zeichnungen)
- —
-
5 (Radierungen)
- —
-
7 (Photographien)
- —
-
10 (gedruckte Landkarten)
- —
-
3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)
- —
-
6 (Bildhauerkunst)
- —
-
9 (Bücher)
- —
-
12 (Sammlungen)
- —
-
13 (Verkehrsmittel)
- —
-
14 (sonstige Gegenstände)
- —
-
3 (Bilder)
Wert:
Wertunabhängig
15000
30000
50000
150000
Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in dem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung genannten Mitgliedstaat.
Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in diesem Anhang aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle 2 Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich 2 Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Fußnote(n):
- (1)
Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.
- (2)
Im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.”
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