Präambel VO (EWG) 92/3942

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1264/92(4), muß Butterfett gekennzeichnet und das gekennzeichnete Butterfett kontrolliert werden.

Nach den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 124/92(6), kann Butterfett gekennzeichnet werden und müssen die gekennzeichneten Erzeugnisse kontrolliert werden.

Nach den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1264/92, muß Butterfett gekennzeichnet und das gekennzeichnete Butterfett kontrolliert werden.

Damit eine unzulässige Verwendung subventionierter Butter ausgeschlossen ist, sind die Bedingungen hinsichtlich der Markierung mit Kennzeichnungsstoffen genauestens zu erfüllen.

Wegen der Bedeutung der Markierung mit Kennzeichnungsstoffen für das Funktionieren dieser Regelungen bedarf es gemeinsamer Verfahren für den Nachweis sämtlicher Markierungsstoffe; diese Verfahren sollten gemeinschaftsweit einheitlich durchgeführt werden. Dies dient der Gleichbehandlung aller diese Regelungen in Anspruch nehmenden Marktteilnehmer und der Beseitigung etwa auftretender Wettbewerbsverzerrungen als Folge der gegenwärtig von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Analyseverfahren.

Derartige Referenzmethoden können nicht ohne weiteres für alle Kennzeichnungsstoffe gleichzeitig festgelegt werden. Die Festlegung einer Referenzmethode zur Bestimmung von Stigmasterin und Sitosterin ist ein erster Schritt in diese Richtung.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.

(3)

ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.

(4)

ABl. Nr. L 135 vom 19. 5. 1992, S. 5.

(5)

ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(6)

ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1992, S. 28.

(7)

ABl. Nr. L 45 vom 21. 2. 1990, S. 8.

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