Artikel 11 VO (EWG) 92/3950

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die Merkmale der Milch — wie der Fettgehalt —, die bei der Feststellung der gelieferten oder gekauften Milchmengen als repräsentativ gelten, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68(1) erlassen.

Für Österreich, Finnland und Schweden werden jedoch für die als repräsentativ geltenden Merkmale der Milch die Angaben des Kalenderjahres 1992 zugrunde gelegt; der repräsentative nationale Durchschnitt des Fettgehalts der gelieferten Milch wird für Österreich auf 4,03 v. H., für Finnland auf 4,34 v. H. und für Schweden auf 4,33 v. H. festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64).

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