Artikel 6 VO (EWG) 92/479

(1) Wenn die Beteiligten gegen eine Bedingung oder Auflage verstoßen, die mit einer durch die Verordnung gemäß Artikel 1 erteilten Freistellung verbunden ist, kann die Kommission, um diese Zuwiderhandlung abzustellen

Empfehlungen an die Beteiligten richten und

im Fall der Nichtbeachtung dieser Empfehlungen seitens der Beteiligten nach Maßgabe der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlungen beschließen, daß sie entweder bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen die gewährte Gruppenfreistellung unter gleichzeitiger Gewährung einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 entziehen oder aber ihnen die gewährte Gruppenfreistellung vollständig entziehen.

(2) Gelangt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse geltend macht, zu der Feststellung, daß in einem Einzelfall eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, für die nach der Verordnung gemäß Artikel 1 eine Gruppenfreistellung gewährt wurde, dennoch Wirkungen hat, die mit Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages oder dem Verbot nach Artikel 86 des Vertrages unvereinbar sind, so kann sie die Gruppenfreistellung zurückziehen und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 alle geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Zuwiderhandlungen abzustellen.

(3) Vor dem Erlaß einer Entscheidung gemäß Absatz 2 kann die Kommission Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die Beteiligten richten.

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