Artikel 2 VO (EWG) 92/509

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiter verwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geschlossen hat.

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