Artikel 20 VO (EWG) 92/684
Bericht und Vorschlag der Kommission
(1) Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. Juli 1995 Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt dem Rat vor dem 1. Januar 1996 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Vereinfachung der Verfahren und — entsprechend den Ergebnissen des Berichts — gegebenenfalls zum Wegfall der Genehmigungen vor.
(2) Der Rat befindet vor dem 1. Januar 1997 mit qualifizierter Mehrheit über den gemäß Absatz 1 vorgelegten Vorschlag der Kommission.
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