Artikel 3 VO (EWG) 92/684
Freier Dienstleistungsverkehr
(1) Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens zu Verkehrsdiensten im Sinne des Artikels 2 zugelassen, wenn er
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im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat;
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die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt;
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die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.
(2) Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens zu Verkehrsdiensten im Sinne des Artikels 13 zugelassen, wenn er
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im Niederlassungsstaat nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für die Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat;
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die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.
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