ANHANG VO (EWG) 92/684

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Lizenz wird erteilt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98.

2. Diese Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der gewerbliche Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, der

im Niederlassungsstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat,

die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt und

die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

3. Diese Lizenz berechtigt zur Durchführung gewerblicher grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen auf allen Verkehrsverbindungen im Gebiet der Gemeinschaft,

wobei Ausgangs- und Bestimmungsort sich in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,

von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,

zwischen Drittstaaten, mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten,

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92. Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat und umgekehrt gilt für die Fahrstrecke in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, die Verordnung (EWG) Nr. 684/92, sobald das erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat geschlossen worden ist.

4. Diese Lizenz wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

5. Diese Lizenz kann von der zuständigen Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats insbesondere dann eingezogen werden, wenn

der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 nicht mehr erfüllt;

die für die Erteilung oder Verlängerung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Verkehrsunternehmers unrichtig waren;

der Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholt geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 2 Nummer 1.3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ohne entsprechende Genehmigung, begangen hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer, der die Verstöße begangen hat, ansässig ist, können insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder einen befristeten und/oder teilweisen Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz verfügen.

Die entsprechenden Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

6. Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren. Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug, das im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, mitzuführen.

7. Diese Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

8. Der Lizenzinhaber hat im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für den Straßenverkehr zu beachten.

9. Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr. Linienverkehr ist genehmigungspflichtig. Sonderformen des Linienverkehrs sind die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluß anderer Fahrgäste auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere
a)
die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
b)
die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt;
c)
die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Wohnort und Stationierungsort.
Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, daß der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepaßt wird. Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie durch einen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkehrsunternehmen abgedeckt sind. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, ist genehmigungspflichtig. Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, daß auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorabgebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt II der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 festgelegten Verfahren. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden. Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.