Präambel VO (EWG) 92/684

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages gehört zur Einführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße.

Solche gemeinsamen Regeln wurden mit den Verordnungen Nr. 117/66/EWG(4), (EWG) Nr. 516/72(5) und (EWG) Nr. 517/72(6) erlassen; die mit diesen Verordnungen erreichte Liberalisierung wird durch die vorliegende Verordnung nicht in Frage gestellt.

Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundprinzip der gemeinsamen Verkehrspolitik; danach müssen die Märkte des grenzüberschreitenden Verkehrs den Verkehrsunternehmen aller Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts offenstehen.

Es ist zweckmäßig, unter bestimmten Bedingungen für den Pendelverkehr mit Unterbringung, für Sonderformen des Linienverkehrs und für bestimmte Arten des Gelegenheitsverkehrs eine flexible Regelung vorzusehen, um den Markterfordernissen gerecht zu werden.

Der Linienverkehr und der Pendelverkehr ohne Unterbringung müssen weiterhin genehmigungspflichtig bleiben, wobei jedoch bestimmte Regeln und insbesondere die Genehmigungsverfahren zu ändern sind.

Es ist sicherzustellen, daß die Wettbewerbsregeln des Vertrages eingehalten werden.

Die Verwaltungsformalitäten sollten nach Möglichkeit vereinfacht werden, ohne jedoch auf Überwachungsverfahren und die Ahndung von Verstößen zu verzichten, mit denen die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sichergestellt wird.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Die Anwendung dieser Verordnung ist auf der Grundlage eines von der Kommission zu erstellenden Berichts zu verfolgen. Ausgehend von diesem Bericht sollten gegebenenfalls weitere Maßnahmen in diesem Bereich in Betracht gezogen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 120 vom 6. 5. 1987, S. 9,

ABl. Nr. C 301 vom 26. 11. 1988, S. 5, und

ABl. Nr. C 31 vom 7. 2. 1989, S. 9.

(2)

ABl. Nr. C 94 vom 11. 4. 1988, S. 126.

(3)

ABl. Nr. C 356 vom 31. 12. 1987, S. 62.

(4)

ABl. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66.

(5)

ABl. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 13. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2778/78 (ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 4).

(6)

ABl. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 (ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 1).

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