Artikel 1 VO (EWG) 92/881

(1) Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

(2) Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sobald das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geschlossen ist.

(3) Bis zum Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt:

die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch um eine Anpassung dieser Abkommen, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen gemeinschaftlichen Transportunternehmern gewahrt bleibt;

die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, daß Beoder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von Transportunternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

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