Artikel 8 VO (EWG) 92/881
(1) Sind die in Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.
(2) Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber
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die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bzw. Absatz 3 nicht mehr erfüllt;
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zu Tatsachen, die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
(3) Bei schweren Verstößen oder bei wiederholten leichten Verstößen gegen die Beförderungsbestimmungen können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats dem Verkehrsunternehmer, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, insbesondere zeitweilig oder teilweise die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entziehen und die Fahrerbescheinigungen entziehen. Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist und über wie viele beglaubigte Abschriften der Lizenz er für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.
(4) Bei schweren Verstößen oder bei wiederholten leichten Verstößen im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen verhängen, die unter anderem in Folgendem bestehen:
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Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen,
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Entzug von Fahrerbescheinigungen,
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zusätzlichen Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen Missbrauch zu verhindern,
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zeitweiliger oder teilweiser Entzug der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz.
Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist.
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