ANHANG II VO (EWG) 93/1722

A. PRIMÄRSTÄRKE (1) (4) B. FOLGENDE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, WENN SIE AUS OBENGENANNTER STÄRKE HERGESTELLT WERDEN
KN-Code Warenbezeichnung Zur Herstellung von einer Tonne benötigte Stärkemenge (Koeffizient)
ex1108 Stärke; Inulin
- Stärke:
11081100 - - von Weizen 1,00
11081200 - - von Mais 1,00
11081300 - - von Kartoffeln 1,00
ex110819 - - andere Stärke:
11081910 - - - von Reis 1,00
ex11081990 - - - andere: von Gerste und Hafer 1,00
1702 Andere Zucker: einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
ex170230 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:
- - andere:
- - - mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf den Trockenstoff, von 99 GHT oder mehr:
17023051 - - - - Glucose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert 1,304
17023059 - - - - andere (2) 1,00
- - - andere:
17023091 - - - - Glucose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert 1,304
17023099 - - - - andere (2) 1,00
ex170240 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT:
17024090 - - andere (2) 1,00
ex170290 - andere, einschließlich Invertzucker:
17029050 - - Maltodextrin und Maltodextrinsirup:
- - - kristallines Pulver, auch agglomeriert 1,304
- andere (2): 1,00
- - Zucker und Melassen, karamelisiert:
- - - andere:
17029075 - - - - als Pulver, auch agglomeriert 1,366
17029079 - - - - andere (2) 0,95
ex2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
- andere mehrwertige Alkohole:
29054300 - - Mannitol 1,52
290544 - - D-Glucitol (Sorbit):
- - - in wässriger Lösung:
29054411 - - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger (3) 1,068
29054419 - - - - anderer (3) 0,944
- - - anderer:
29054491 - - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 1,52
29054499 - - - - anderer 1,52
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken
ex350510 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
35051010 - - Dextrine (5) 1,14
- - andere modifizierte Stärken:
35051090 - - - andere (5) 1,14
350520 - Leime (5) 1,14
ex3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, andererweit weder genannt noch inbegriffen:
380910 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten (5) 1,14
ex3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
382460 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544:
- - in wässriger Lösung:
38246011 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (3) 1,068
38246019 - - - anderer (3) 0,944
- - anderer:
38246091 - - - mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 1,52
38246099 - - - anderer 1,52

Fußnote(n):

(1)

Der angegebene Koeffizient gilt für Stärke mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % bei Mais-, Reis-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke und 80 % bei Kartoffelstärke.

Die geltende Produktionserstattung für Primärstärke mit niedrigerem Trockenmassegehalt wird nach folgender Formel angepaßt:

1.
Mais-, Reis-, Weizen-, Gerste- und Haferstärke:

Vorhandene Trockenmasse %87 × Produktionserstattung

2.
Kartoffelstärke:

Vorhandene Trockenmasse %80 × Produktionserstattung

Der Trockenmassegehalt der Stärke wird nach der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission (ABl. L 178 vom 5. 7. 1984, S. 22) beschriebenen Methode bestimmt. Wird die Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke des KN-Codes 1108 gezahlt, so muß der Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse mindestens 97 % betragen. Zur Bestimmung des Reinheitsgrads der Stärke ist die in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Methode anzuwenden.

(2)

Die Produktionserstattung wird für Erzeugnisse dieser KN-Codes mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 78 % gezahlt. Die geltende Produktionserstattung für Erzeugnisse dieser KN-Codes mit einem niedrigeren Trockenmassegehalt als 78 % wird nach folgender Formel angepaßt:

Vorhandene Trockenmasse %78 × Produktionserstattung

(3)

Die Produktionserstattung wird für D-Glucitol (Sorbitol) in wäßriger Lösung mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 70 % gezahlt. Unterschreitet der Trockenmassegehalt 70 %, so wird die Produktionserstattung nach folgender Formel angepaßt:

Vorhandene Trockenmasse70 × Produktionserstattung

(4)

Direkt aus Mais, Weizen, Reis, Gerste, Hafer oder Kartoffeln hergestellt, ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse.

(5)

Die Produktionserstattung wird für den tatsächlichen Trockenmassegehalt an Stärke oder Dextrin gewährt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.