Präambel VO (EWG) 93/1793
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für den in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen kann die mit Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3124/92(3), eingeführte Beihilfe gewährt werden.
Da für Hopfen kein Wirtschaftsjahr festgelegt ist, sollte von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse(4) abgewichen werden.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2540/75 der Kommission vom 6. Oktober 1975 zur Definition des den Anspruch auf die Beihilfe an die Hopfenerzeuger begründenden Tatbestands(5) bestimmt den Tatbestand für den landwirtschaftlichen Kurs, mit dem die genannte Beihilfe für die Ernte des vorhergehenden Jahres zu dem Zeitpunkt umzurechnen ist, zu dem der Rat die Verordnung zu ihrer Festsetzung annimmt. Der Tatbestand, der für den landwirtschaftlichen Kurs maßgebend ist, mit dem die Hopfenerzeugerbeihilfe umgerechnet wird, ist am 1. Juli des Jahres gegeben, an dem die Verordnung des Rates zur Festsetzung der Hopfenerzeugerbeihilfe in Kraft tritt. Die Verordnung (EWG) Nr. 2540/75 sollte aufgehoben werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.
- (5)
ABl. Nr. L 259 vom 7. 10. 1975, S. 9.
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