Artikel 6a VO (EWG) 93/1848
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der Name der ihrem jeweiligen Kontrollsystem unterstehenden Kontrollbehörde bzw. -stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 auf dem Etikett des Agrarerzeugnisses bzw. Lebensmittels anzugeben ist.
(2) Die Kontrollbehörde bzw. -stelle teilt dem Mitgliedstaat Namen und Anschrift der Erzeuger mit, die zur Verwendung des eingetragenen Namens sowie der Angabe und des Gemeinschaftszeichens befugt sind. Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anfrage das Verzeichnis dieser Erzeuger zur Verfügung.
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