Artikel 7 VO (EWG) 93/2018

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Daten über die Fänge und die Fischereitätigkeit zustande gekommen sind; dabei geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig die Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.

(3) Falls sich aus den in Absatz 1 erwähnten Berichten zur Methodik ergibt, daß ein Mitgliedstaat diese Verordnung nicht unmittelbar erfüllen kann und daß Änderungen in den Erhebungstechniken und -methoden erforderlich sind, kann die Kommission zusammen mit dem Mitgliedstaat eine Übergangsfrist von bis zu zwei Jahren festlegen, innerhalb der die Ziele dieser Verordnung erreicht werden müssen.

(4) Die Berichte zur Methodik, die Übergangsregelungen, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich innerhalb der zuständigen Arbeitsgruppe des Agrarstatistischen Ausschusses geprüft.

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