Präambel VO (EWG) 93/2018

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78(1) genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO alle verfügbaren statistischen und wissenschaftlichen Informationen zu liefern, die dieser im Rahmen seiner Arbeit wünscht.

Termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge und die Fangtätigkeiten werden vom Wissenschaftlichen Rat der NAFO als erheblich für die Durchführung seiner Arbeit, nämlich die Beurteilung des Zustands der Fischbestände im Nordwestatlantik, angesehen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3881/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangtätigkeiten durch die Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben(2), ist keine ausreichende Grundlage für alle statistischen Informationen, die die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO gemäß Artikel 6 Absatz 3 des NAFO-Übereinkommens liefern muß. Sie ist daher aufzuheben.

Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, ist weiterhin eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich, die insbesondere über den durch den Beschluß 72/279/EWG(3) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß erfolgen sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 378 vom 30. 12. 1978, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1991, S. 19.

(3)

ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 1.

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