Artikel 6a VO (EWG) 93/2037

Der Mitgliedstaat kann die Eintragung der in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 genannten und ihm unterstehenden Kontrollbehörde bzw. -stelle auf dem Etikett des landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder des Lebensmittels vorschreiben.

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