Artikel 10 VO (EWG) 93/2186
Bericht der Kommission
Binnen vier Jahren nach Annahme dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; gegebenenfalls unterbreitet sie gleichzeitig geeignete Vorschläge, um der gesammelten Erfahrung Rechnung zu tragen.
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