Artikel 21 VO (EWG) 93/2825

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenin Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1993, außer Artikel 8, Artikel 9 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 10, die ab dem ersten steuerlichen Destillationszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

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