Artikel 1 VO (EWG) 93/2847

(1) Um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen, wird eine Gemeinschaftsregelung eingeführt, die insbesondere Vorschriften für die technische Überwachung

der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen,

der Strukturmaßnahmen,

der Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation

sowie bestimmte Vorschriften über die Wirksamkeit der Sanktionen bei Nichteinhaltung der vorstehend genannten Maßnahmen umfaßt.

(2) Zu diesem Zweck erläßt jeder Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie die in dieser Verordnung beschriebenen Inspektions- und Kontrollaufgaben wahrnehmen können.

(3) Diese Regelung erfaßt jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, ausgeübt wird, einschließlich der Tätigkeit von unter der Flagge eines Drittlandes fahrenden oder in einem Drittstaat registrierten Schiffen, unbeschadet des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch die Hoheitsgewässer und der freien Schiffahrt in der 200-Meilen-Fischereizone. Sie findet ebenfalls Anwendung auf die Tätigkeiten von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen, die in den Gewässern von Drittländern und auf hoher See eingesetzt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder in internationalen Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, enthalten sind.

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