Artikel 16 VO (EWG) 93/302

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Beobachtungsstelle geschlossenen Vertrag enthalten ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Beobachtungsstelle den durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den Ersatz derartiger Schäden zum Gegenstand haben.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach den für das Personal der Beobachtungsstelle geltenden Vorschriften.

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