Artikel 18 VO (EWG) 93/302

Bericht

Im Laufe des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Leistungen der Beobachtungsstelle vor, dem sie insbesondere je nach Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ausweitung ihrer Aufgaben beifügt.

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