Artikel 18 VO (EWG) 93/302
Bericht
Im Laufe des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Leistungen der Beobachtungsstelle vor, dem sie insbesondere je nach Entwicklung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ausweitung ihrer Aufgaben beifügt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.