ANHANG VO (EWG) 93/302
- A.
-
Die Beobachtungsstelle führt ihre Arbeit unter Beachtung der im Vertrag festgelegten jeweiligen Befugnisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Drogenbereich durch.
Die Beobachtungsstelle sammelt Informationen in folgenden vorrangigen Bereichen:
- 1.
- Drogennachfrage und ihre Reduzierung:
- 2.
- nationale und gemeinschaftliche Strategien und Politiken (insbesondere Politiken, Aktionspläne, Rechtsvorschriften, Maßnahmen sowie internationale, bilaterale und gemeinschaftliche Übereinkünfte);
- 3.
- internationale Zusammenarbeit und Geopolitik des Angebots (insbesondere Kooperationsprogramme, Informationen über Erzeuger- und Transitländer);
- 4.
- Überwachung des Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und Vorprodukten entsprechend den derzeitigen oder künftigen einschlägigen internationalen Übereinkünften und Rechtsakten der Gemeinschaft(1);
- 5.
- Folgen der Drogenproblematik für die Erzeuger-, Verbraucher- und Transitländer — soweit die vom Vertrag erfaßten Bereiche berührt werden —, einschließlich insbesondere der Geldwäsche, entsprechend den derzeitigen oder künftigen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft(2).
- B.
- Die Kommission stellt der Beobachtungsstelle die Informationen und statistischen Daten, über die sie aufgrund ihrer Befugnisse verfügt, zur Verteilung zur Verfügung.
- C.
- Während der ersten drei Jahre gilt der Drogennachfrage und ihrer Reduzierung besondere Aufmerksamkeit.
Fußnote(n):
- (1)
- —
Mit derzeit geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften sind insbesondere die Übereinkommen der Vereinten Nationen gemeint, soweit die Gemeinschaft Vertragspartei ist oder werden könnte.
- —
Mit derzeit geltenden einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft ist insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen gemeint.
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Es handelt sich nur um die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu liefern haben.
- (2)
- —
Mit derzeit geltenden einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft ist hinsichtlich der Geldwäsche die Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche gemeint.
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Es handelt sich nur um die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu liefern haben.
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