ANHANG VO (EWG) 93/302

A.
Die Beobachtungsstelle führt ihre Arbeit unter Beachtung der im Vertrag festgelegten jeweiligen Befugnisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Drogenbereich durch.

Die Beobachtungsstelle sammelt Informationen in folgenden vorrangigen Bereichen:

1.
Drogennachfrage und ihre Reduzierung:
2.
nationale und gemeinschaftliche Strategien und Politiken (insbesondere Politiken, Aktionspläne, Rechtsvorschriften, Maßnahmen sowie internationale, bilaterale und gemeinschaftliche Übereinkünfte);
3.
internationale Zusammenarbeit und Geopolitik des Angebots (insbesondere Kooperationsprogramme, Informationen über Erzeuger- und Transitländer);
4.
Überwachung des Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und Vorprodukten entsprechend den derzeitigen oder künftigen einschlägigen internationalen Übereinkünften und Rechtsakten der Gemeinschaft(1);
5.
Folgen der Drogenproblematik für die Erzeuger-, Verbraucher- und Transitländer — soweit die vom Vertrag erfaßten Bereiche berührt werden —, einschließlich insbesondere der Geldwäsche, entsprechend den derzeitigen oder künftigen einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft(2).

B.
Die Kommission stellt der Beobachtungsstelle die Informationen und statistischen Daten, über die sie aufgrund ihrer Befugnisse verfügt, zur Verteilung zur Verfügung.
C.
Während der ersten drei Jahre gilt der Drogennachfrage und ihrer Reduzierung besondere Aufmerksamkeit.

Fußnote(n):

(1)

Mit derzeit geltenden einschlägigen internationalen Übereinkünften sind insbesondere die Übereinkommen der Vereinten Nationen gemeint, soweit die Gemeinschaft Vertragspartei ist oder werden könnte.

Mit derzeit geltenden einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft ist insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen gemeint.

Es handelt sich nur um die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu liefern haben.

(2)

Mit derzeit geltenden einschlägigen Rechtsakten der Gemeinschaft ist hinsichtlich der Geldwäsche die Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche gemeint.

Es handelt sich nur um die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu liefern haben.

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