Artikel 12 VO (EWG) 93/3118
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer der in Artikel 2 vorgesehenen Regelung der Gemeinschaftsgenehmigung und der Gemeinschaftskabotagekontingente endet am 1. Juli 1998.
(3) Ab diesem Zeitpunkt ist jeder gebietsfremde Verkehrsunternehmer, der die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt, ohne mengenmäßige Beschränkungen zum Güterkraftverkehr in einem Mitgliedstaat zugelassen, ohne daß er dort seinen Sitz oder eine andere Niederlassung hat.
Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen, der Entwicklung des Verkehrsmarktes sowie der bei der Harmonisierung auf dem Verkehrssektor erzielten Fortschritte einen Vorschlag über die flankierenden Maßnahmen der endgültigen Kabotageregelung mit Bezug auf ein geeignetes System zur Beobachtung der Kabotageverkehrsmärkte und zur Anpassung der in Artikel 7 vorgesehenen Schutzmaßnahmen.
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