Artikel 5 VO (EWG) 93/3696

Der Ausschuß kann alle die CPA betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet und die die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Punkten, zum Gegenstand haben:

a)
Auslegung der CPA;
b)
Vornahme kleinerer Änderungen der CPA:

zur Anpassung an die technologische oder wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere im Dienstleistungsbereich,

zur Angleichung und Verdeutlichung der Texte;

aufgrund von Änderungen anderer internationaler Güterklassifikationen, insbesondere der CPC;

c)
Vorbereitung und Koordinierung der Arbeiten zur Revision der CPA;
d)
Ausarbeitung und Aktualisierung von Erläuterungen zur CPA;
e)
Prüfung der Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der CPA in den Güterklassifikationen der Mitgliedstaaten ergeben;
f)
Maßnahmen mit dem Ziel, in den entsprechenden Fällen einen gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der Arbeiten der internationalen Organisationen im Bereich der Güterklassifikationen, insbesondere der CPC und ihrer Erläuterungen, zu erarbeiten;
g)
Harmonisierung mit der NACE REV 1 in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft(1);
h)
Koordinierung der Arbeiten mit den übrigen Ausschüssen, die mit Klassifikationen, insbesondere dem Harmonisierten System (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN), befaßt sind;
i)
Verlängerung der Übergangszeit auf Antrag eines Mitgliedstaats;
j)
Koordinierung der Arbeiten mit den übrigen Stellen, die mit stärker aggregierten oder tiefer untergliederten gemeinschaftlichen oder nationalen Klassifikationen spezifischer oder funktioneller Art befaßt sind.

Die unter den Buchstaben a) bis j) aufgeführten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1.

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