Artikel 8 VO (EWG) 93/3696
(1) Es wird eine Übergangszeit vorgesehen, die am 1. Januar 1994 beginnt und am 31. Dezember 1995 endet.
(2) Die Übergangszeit kann nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren verlängert werden; einem Mitgliedstaat kann die Genehmigung erteilt werden, aus ordnungsgemäß belegten technischen oder operationellen Gründen eine andere Klassifikation als die in Artikel 3 vorgesehene zu verwenden.
(3) Sechs Monate nach Ablauf des Übergangszeitraums unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen. Der Bericht bezieht sich auch auf die Revision der CPC durch das Statistische Amt der Vereinten Nationen (UNSO).
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