Artikel 32 VO (EWG) 93/404

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Funktionsweise dieser Verordnung und möglicher Alternativen, insbesondere in bezug auf die Einfuhrregelung, und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

(2) Dieser Bericht enthält unter anderem eine Analyse der Entwicklung des Handels mit Gemeinschaftsbananen, AKP-Bananen und Drittstaatenbananen sowie eine Bewertung der Funktionsweise der Einfuhrregelung. In diesem Zusammenhang wird besonders berücksichtigt, inwieweit es den am stärksten gefährdeten AKP-Lieferanten möglich war, ihre Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu wahren.

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