Präambel VO (EWG) 93/404

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

gestützt auf das Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen im Anhang des im Artikel 136 des Vertrages vorgesehenen Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft, insbesondere auf Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Parallel zum Funktionieren und zu der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß eine gemeinsame Agrarpolitik definiert werden. Zu einer gemeinsamen Agrarpolitik gehören insbesondere gemeinsame Marktorganisationen, die je nach Erzeugnis unterschiedlich ausgestaltet sein können.

In den Bananen erzeugenden Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gibt es bis heute nationale Marktordnungen, die den Erzeugern den Absatz ihrer Produktion auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats sowie einen die Produktionskosten deckenden Erlös sichern sollen. Diese nationalen Marktordnungen sehen mengenmäßige Beschränkungen vor, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Bananen behindern. Einige der Mitgliedstaaten, die keine Bananen erzeugen, gewähren Bananen aus den AKP-Staaten einen privilegierten Zugang zu ihrem Markt, während andere eine liberalisierte Einfuhrregelung und ein Mitgliedstaat sogar eine Präferenzregelung anwenden. Diese unterschiedlichen Regelungen beeinträchtigen den freien Verkehr von Bananen innerhalb der Gemeinschaft und die Durchführung einer gemeinsamen Regelung für den Handel mit dritten Ländern. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes ist es erforderlich, eine ausgewogene und flexible gemeinsame Marktorganisation für Bananen einzuführen, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt.

Im Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation soll es unter Einhaltung der Gemeinschaftspräferenz und der verschiedenen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft möglich sein, Bananen aus der Gemeinschaft und aus den AKP-Staaten, den traditionellen Bananenlieferanten der Gemeinschaft, zu Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen, die sowohl den Erzeugern angemessene Erlöse gewährleisten als auch für die Verbraucher angemessen sind, ohne jedoch die Einfuhren von Bananen aus den anderen Bananen erzeugenden Drittländern zu behindern.

Um die Versorgung des Marktes mit Erzeugnissen gleichbleibender und ausreichender Qualität unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der verschiedenen erzeugten Sorten zu ermöglichen und den Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse zu gewinnbringenden Preisen zu gewährleisten, die den Erzeugern einen angemessenen Erlös sichern, ist es angezeigt, gemeinsame Qualitätsnormen für Bananen und gegebenenfalls Vermarktungsnormen für Verarbeitungserzeugnisse aus Bananen festzulegen.

Zur Optimierung des Erlöses für in der Gemeinschaft erzeugte Bananen sollte die Bildung von Erzeugerorganisationen insbesondere durch die Gewährung einer Startbeihilfe gefördert werden. Damit diese ihre Rolle bei der Konzentration des Angebots wirksam erfüllen können, müssen sich ihre Mitglieder verpflichten, ihre gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisationen zu vermarkten. Außerdem sollte die Gründung anderer Arten von Zusammenschlüssen gestattet sein, denen beispielsweise Erzeugerorganisationen und Vertreter der übrigen Handelsstufen der Bananenwirtschaft angehören. Zu einem späteren Zeitpunkt sind dann die Voraussetzungen festzulegen, unter denen diese für die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten des Sektors repräsentativen Zusammenschlüsse Maßnahmen von gemeinsamem Interesse durchführen und die von ihnen angewendeten Regeln auf örtlicher oder regionaler Ebene auch für Nichtmitglieder verbindlich machen können. Diese Zusammenschlüsse könnten außerdem anläßlich der Ausarbeitung der Programme konsultiert werden und wichtige Funktionen bei der Verwirklichung strukturpolitischer Maßnahmen im Rahmen der Marktorganisation erfüllen.

Die strukturellen Defizite, die die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugung beeinträchtigen, müssen verringert werden, um insbesondere die Produktivität zu steigern. Hierzu müssen entsprechende Programme in Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den nationalen und den regionalen Stellen in den gemeinschaftlichen Förderkonzepten für die einzelnen Erzeugungsgebiete festgelegt werden. An der Konzipierung der Programmaßnahmen sollten die obengenannten Zusammenschlüsse von Marktbeteiligten der Bananenwirtschaft soweit wie möglich beteiligt werden.

Durch die nationalen Marktordnungen konnten die Bananenerzeuger der betreffenden Mitgliedstaaten bisher einen ausreichenden Erlös am Markt erzielen, so daß eine kostendeckende Erzeugung möglich war. Bei der Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation dürfen die Erzeuger nicht schlechter gestellt werden als bisher, und da sich das Preisniveau auf diesen Märkten ändern dürfte, ist es angezeigt, eine Ausgleichsbeihilfe zu schaffen, die etwaige Erlöseinbußen infolge der Anwendung der neuen Regelung abdeckt, und die EG-Erzeugung zu den Kosten zu erhalten, die durch die besondere strukturelle Lage in den betreffenden Gebieten verursacht werden. Dies sollte so lange geschehen, bis dank entsprechender Maßnahmen eine Strukturanpassung stattgefunden hat. Daher sollte die Beihilfe entsprechend der gestiegenen Produktivität und der Entwicklung der verschiedenen Qualitäten angepaßt werden.

In bestimmten eng begrenzten Erzeugungsgebieten der Gemeinschaft, in denen die Produktionsbedingungen für die Bananenerzeugung besonders ungünstig, für den Anbau anderer pflanzlicher Erzeugnisse hingegen viel günstiger sind, sollte die endgültige Aufgabe der Bananenerzeugung durch die Gewährung einer entsprechenden Prämie gefördert werden. Um die Kosten dieser Maßnahmen zu begrenzen, sollte die Rodung so bald wie möglich erfolgen.

In einer jährlich zu erstellenden Bedarfsvorausschätzung sollen die voraussichtliche EG-Erzeugung und der voraussichtliche Verbrauch ermittelt werden. Die Bedarfsvorausschätzung muß im Jahresverlauf geändert werden können, wenn dies aufgrund besonderer Umstände, vor allem klimatischer Art, erforderlich erscheint.

Damit eine zufriedenstellende Vermarktung der in der Gemeinschaft geernteten Bananen sowie der Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten im Rahmen der Vereinbarungen im Abkommen von Lomé unter möglichst weitgehender Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme erreicht werden kann, ist es angezeigt, die jährliche Eröffnung eines Zollkontingents vorzusehen. Im Rahmen dieses Kontingents unterliegen die Einfuhren von Bananen aus Drittländern einerseits einem Zoll von 100 ECU pro Tonne, der dem derzeit geltenden Zollsatz entspricht, für nicht herkömmliche Einfuhren von AKP-Bananen andererseits gilt ein Zollsatz von Null gemäß den vorgenannten Abkommen. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Umfang des Zollkontingents an die in der Bedarfsvorausschätzung ermittelten Änderungen der Gemeinschaftsnachfrage angepaßt wird.

Auf Einfuhren außerhalb des Zollkontingents muß ein ausreichend hoher Zoll erhoben werden, damit der Absatz der Gemeinschaftserzeugung sowie der der herkömmlichen AKP-Mengen unter annehmbaren Bedingungen möglich ist.

Die herkömmlichen Einfuhren von AKP-Bananen erfolgen außerhalb des Kontingents im Rahmen der herkömmlichen Mengen zum Nullsatz; bei diesen Mengen werden besondere Investitionen berücksichtigt, die bereits im Rahmen von Programmen zur Produktionssteigerung durchgeführt wurden.

Zur Einhaltung der obengenannten Ziele unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermarktung von Bananen muß die Verwaltung des Zollkontingents so gestaltet werden, daß zwischen Marktbeteiligten, die zuvor Drittlandsbananen und nichtherkömmliche AKP-Bananen vermarktet haben, einerseits und Marktbeteiligten, die zuvor Gemeinschaftsbananen und herkömmliche AKP-Bananen vermarktet haben, andererseits unterschieden wird und dabei gleichzeitig den neuen Marktbeteiligten, die eine Geschäftstätigkeit in diesem Sektor gerade erst aufgenommen haben oder aufnehmen werden, eine bestimmte Menge vorbehalten bleibt.

Um die derzeitigen Handelsverbindungen nicht zu stören und gleichzeitig eine gewisse Entwicklung der Vermarktungsstrukturen zu ermöglichen, muß die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen für jeden Marktteilnehmer gesondert für jede der obengenannten Kategorien unter Zugrundelegung der in den drei Vorjahren, für die statistische Angaben verfügbar sind, durchschnittlich vermarkteten Menge Bananen erfolgen.

Bei der Annahme der zusätzlichen Kriterien, denen die Marktbeteiligten genügen müssen, sollte sich die Kommission von dem Grundsatz leiten lassen, daß Bescheinigungen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden sollten, die das kommerzielle Risiko bei der Vermarktung der Bananen getragen haben, sowie die Notwendigkeit berücksichtigen, eine Störung der normalen Geschäftsbeziehungen zwischen Personen, die an unterschiedlichen Punkten in der Vermarktungskette tätig sind, zu vermeiden.

In Anbetracht der Vermarktungsstrukturen müssen die Erfassung der Marktbeteiligten und die Festlegung der vermarkteten Mengen, die als Bezugsgröße für die Ausstellung der Bescheinigungen heranzuziehen sind, von den Mitgliedstaaten nach den von der Kommission festgelegten Verfahren und Kriterien durchgeführt werden.

Für die Überwachung der Einfuhren insbesondere im Rahmen des Zollkontingents ist ein System von Einfuhrlizenzen und Sicherheitsleistungen erforderlich.

Die Kommission muß die Möglichkeit haben, bei tatsächlichen oder drohenden ernsten Marktstörungen, die eine Gefahr für die Ziele des Artikels 39 des Vertrages bedeuten, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen in Frage gestellt. Daher müssen die Vertragsbestimmungen, aufgrund deren die von den Mitgliedstaaten gewährten einzelstaatlichen Beihilfen überprüft und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende Beihilfen untersagt werden können, auch für den Bananensektor gelten.

Um die Durchführung der Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Verwaltungsausschusses gewährleistet.

Die gemeinsame Marktorganisation für Bananen muß den Zielen der Artikel 39 und 110 des Vertrages gleichzeitig und in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Dadurch, daß die gemeinsame Marktorganisation mit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt, könnten sich auf dem Binnenmarkt Störungen ergeben. Daher sollte die Kommission ab 1. Juli 1993 die Möglichkeit haben, Übergangsmaßnahmen zu treffen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der neuen Regelung beheben zu können.

Es ist angezeigt, den Bananensektor in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1319/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Verstärkung der Kontrollen der Anwendung der Gemeinschaftsregelung für Obst und Gemüse(4) einzubeziehen, damit die Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen im Rahmen dieser Verordnung kontrolliert werden kann.

Von sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und umweltpolitischer Bedeutung ist der Bananenanbau in Regionen der Gemeinschaft wie den französischen Überseedepartements, Madeira, den Azoren, der Algarve, Kreta, Lakonien und den Kanarischen Inseln — Regionen, die durch ihre Insellage, Abgelegenheit und rückständige Struktur geprägt sind, wobei letztere in einigen Fällen noch durch die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Bananenanbau verschärft wird.

Es ist angezeigt, das Funktionieren dieser Regelung nach einem vorläufigen Anwendungszeitraum sowie vor Ende des zehnten Jahres nach ihrem Inkrafttreten zu beurteilen, um zu prüfen, welche neue Regelung nach diesem Zeitpunkt angewendet werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 232 vom 10. 9. 1992, S. 3.

(2)

ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993.

(3)

ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 99.

(4)

ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 39.

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