Artikel 6 VO (EWG) 93/696

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, die insbesondere die statistischen Einheiten der Wirtschaft, die verwendeten Kriterien und die im Anhang aufgeführten Definitionen betreffen, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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