Präambel VO (EWG) 93/696
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen voraus, die für die Festlegung der Einheiten sowie die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten anwendbar sind, damit die Unternehmen, Finanzinstitute, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare Informationen erhalten.
Statistische Informationen über die Wirtschaft sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme, die nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchgeführt werden kann; die Anwendung der Normen wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unter Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Organisationen und Einrichtungen erfolgen.
Nur wenn die Mitgliedstaaten gemeinsame Definitionen statistischer Einheiten verwenden, werden integrierte statistische Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe geliefert werden können.
Dabei ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, um spezifischen Erfordernissen Rechnung zu tragen, andere statistische Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft beibehalten oder in ihre nationalen Systematiken einführen können.
Welche statistische Einheit für eine bestimmte Erhebung oder Analyse zu verwenden ist, wird in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.
Die Verwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90(4) vorgesehenen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) und des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) erfordert die Definition statistischer Einheiten für die Register, die Erhebungen, die Darstellung und die statistische Analyse.
Der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 eingesetzte Ausschuß ist für die Erstellung von Leitlinien für die Klassifizierung der statistischen Einheiten gemäß der NACE Rev. 1 zuständig; die Definition dieser Einheiten muß daher von anderer Seite vorgenommen werden.
Es ist unerläßlich, daß die nach der NACE Rev. 1 klassifizierten statistischen Einheiten in allen Mitgliedstaaten nach einheitlichen Gesichtspunkten definiert werden, um die Vergleichbarkeit zwischen den einzelstaatlichen und den entsprechenden gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten.
Es ist wünschenswert, die Zahl der statistischen Einheiten der Wirtschaft zu begrenzen.
Um der internationalen Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken willen müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane statistische Einheiten verwenden, die direkt mit der in der Einführung zur „Internationalen Standard Industrial Classification” (ISIC Rev. 3) der Vereinten Nationen gegebenen Beschreibung einerseits und den Dokumenten zum System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (SNA) der Vereinten Nationen andererseits in Verbindung stehen.
Zur Wirtschaft zählen alle an der Produktion beteiligten Einheiten sowie alle wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen, die von diesen Einheiten durchgeführt werden.
Die strikte und umfassende Verwendung dieser Einheiten macht eine Übergangszeit erforderlich —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 267 vom 16.10.1992, S. 3.
- (2)
ABl. Nr. C 337 vom 21.12.1992 und Beschluß vom 10. Februar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. C 19 vom 25.1.1993, S. 60.
- (4)
ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990, S. 1.
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