ANHANG I VO (EWG) 93/752
MUSTERVODRUCK EINER NORMALEN AUSFUHRGENEHMIGUNG
ERLÄUTERUNGEN
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1.
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Allgemeines
- 1.1.
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Zum Schutz des kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 für Kulturgüter eine Ausfuhrgenehmigung verlangt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 enthält das Muster für den Vordruck, auf dem die normale Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Er soll eine einheitliche Überwachung der Ausfuhr von Kulturgütern an den Außengrenzen der Gemeinschaft gewährleisten.
In der Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 sind zwei weitere Arten von Ausfuhrgenehmigungen vorgesehen:
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die spezifische offene Genehmigung, die für ein bestimmtes Kulturgut erteilt werden kann, dessen regelmäßige vorübergehende Ausfuhr aus der Gemeinschaft zur Verwendung und/oder Ausstellung in einem Drittland wahrscheinlich ist;
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die allgemeine offene Genehmigung, die Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden kann, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Gemeinschaft für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen.
- 1.2.
- Der drei Blätter umfassende Vordruck für die normale Ausfuhrgenehmigung ist leserlich und urkundenecht, vorzugsweise auf mechanischem oder elektronischem Wege auszufüllen. Wird der Vordruck mit der Hand ausgefüllt, ist schwarze Tinte zu verwenden und mit Druckbuchstaben zu schreiben. In keinem Fall darf der Vordruck Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.
- 1.3.
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Frei gebliebene Felder sind so durchzustreichen, dass keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden können.
Die Blätter sind an ihrer Nummer und ihrer Funktion zu erkennen, die auf dem linken Rand angegeben sind. Sie sind im Vordrucksatz in folgender Reihenfolge geordnet:
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Blatt 1: Antrag, von der ausstellenden Behörde aufzubewahren (der Mitgliedstaat hat anzugeben, welche Behörde zuständig ist); bei zusätzlichen Listen ist die entsprechende Anzahl von Blatt 1 zu verwenden, wobei die für die Ausstellung zuständige Behörde festlegt, ob eine oder mehrere Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden;
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Blatt 2: bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen und vom Antragsteller/Inhaber nach Anbringen des Stempels der Zollstelle aufzubewahren;
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Blatt 3: bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle vorzulegen, begleitet die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; nach Erteilung des Sichtvermerks schickt die Ausgangszollstelle das Blatt Nr. 3 an die ausstellende Behörde zurück.
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2.
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Felder
Feld 1: Antragsteller: Name bzw. Firma und vollständige Anschrift des Wohn- bzw. Firmensitzes. Feld 2: Ausfuhrgenehmigung: Den zuständigen Behörden vorbehalten. Feld 3: Empfänger: Name und vollständige Anschrift des Empfängers und Drittland, in das das Kulturgut endgültig oder vorübergehend ausgeführt wird. Feld 4: Angabe, ob endgültige oder vorübergehende Ausfuhr. Feld 5: Ausstellende Behörde: Bezeichnung der zuständigen Behörde und Angabe des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt. Feld 6: Vertreter des Antragstellers: Nur auszufüllen, wenn sich der Antragsteller von einem Bevollmächtigten vertreten lässt. Feld 7: Eigentümer des Kulturguts (der Kulturgüter): Name und Anschrift. Feld 8: Bezeichnung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92. Kategorie des Kulturguts bzw. der Kulturgüter: Diese Kulturgüter sind in Kategorien mit den Nummern 1 bis 14 unterteilt. Es ist nur die entsprechende Nummer anzugeben. Feld 9: Bezeichnung des Kulturguts bzw. der Kulturgüter: Genaue Angabe der Art des Kulturguts (z. B. Gemälde, Statue, Flachrelief, bei Filmen Negativ oder Positiv, Möbel und Einrichtungsgegenstände, Musikinstrumente) und eine objektive Beschreibung der Darstellung des Kulturgutes. - —
Bei Gegenständen der Kategorie 12: genaue Angabe der Art der Sammlung und/oder des geografischen Ursprungs.
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Bei naturwissenschaftlichen Sammlungen und Einzelexemplaren: genaue Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung.
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Bei archäologischen Sammlungen, die eine Vielzahl an Gegenständen umfassen: Es genügt eine allgemeine Beschreibung, der eine Bescheinigung der wissenschaftlichen oder archäologischen Einrichtung mit einem Verzeichnis der Gegenstände beigefügt sein sollte.
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