ANHANG IV VO (EWG) 93/793
NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ERFORDERLICHE ANGABEN
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1.
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Allgemeine Angaben
1.1. Stoffname
1.2. EINECS-Nr.
1.3. CAS-Nr.
1.4. Synonyme
1.5. Reinheit
1.6. Verunreinigungen
1.7. Summenformel
1.8. Stukturformel
1.9. Stofftyp
1.10. Aggregatzustand
1.11. Angabe, wer den Datensatz einreicht
1.12. In Mengen von mehr als zehn und höchstens 1000 Tonnen/Jahr hergestellte oder eingeführte Stoffe
1.13. Angabe, ob der Stoff während der letzten zwölf Monate hergestellt wurde
1.14. Angabe, ob der Stoff während der letzten zwölf Monate eingeführt wurde
1.15. Einstufung und Kennzeichnung
1.16. Verwendungszwecke
1.17. Sonstige Bemerkungen
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