Artikel 2 VO (EWG) 93/95

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„Zeitnische” : die von einem Koordinator gemäß dieser Verordnung gegebene Erlaubnis, die für den Betrieb eines Luftverkehrsdienstes erforderliche Flughafeninfrastruktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit, die von einem Koordinator nach dieser Verordnung zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen;
b)
„Neubewerber” :

i)
ein Luftfahrtunternehmen, das auf einem Flughafen für einen beliebigen Tag eine Zeitnische als Teil einer Abfolge von Zeitnischen beantragt, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen insgesamt weniger als fünf Zeitnischen zur Verfügung stünden, oder
ii)
ein Luftfahrtunternehmen, das eine Abfolge von Zeitnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen beantragt, auf denen an dem betreffenden Tag höchstens zwei weitere Luftfahrtunternehmen den gleichen Linienflugdienst zwischen diesen Flughäfen oder Flughafensystemen ohne Zwischenlandung betreiben, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als fünf Zeitnischen zur Verfügung stünden, oder
iii)
ein Luftfahrtunternehmen, das auf einem Flughafen eine Abfolge von Zeitnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen dem betreffenden Flughafen und einem Regionalflughafen beantragt, auf dem an dem betreffenden Tag kein anderes Luftfahrtunternehmen einen direkten Passagierlinienflugdienst zwischen diesen Flughäfen oder Flughafensystemen betreibt, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als fünf Zeitnischen zur Verfügung stünden.

Ein Luftfahrtunternehmen, das mehr als 5 % aller an dem betreffenden Tag auf einem bestimmten Flughafen verfügbaren Zeitnischen oder mehr als 4 % aller an dem betreffenden Tag auf dem Flughafensystem, zu dem der Flughafen gehört, verfügbaren Zeitnischen zur Verfügung hat, gilt nicht als Neubewerber auf dem betreffenden Flughafen;

ba)
„Neubewerber” während des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023:

i)
ein Luftfahrtunternehmen, das auf einem Flughafen für einen beliebigen Tag eine Zeitnische als Teil einer Abfolge von Zeitnischen beantragt, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen insgesamt weniger als sieben Zeitnischen zur Verfügung stünden, oder
ii)
ein Luftfahrtunternehmen, das eine Abfolge von Zeitnischen für einen Passagierlinienflugdienst ohne Zwischenlandung zwischen zwei Flughäfen der Union beantragt, auf denen an dem betreffenden Tag höchstens zwei weitere Luftfahrtunternehmen den gleichen Linienflugdienst zwischen diesen Flughäfen oder Flughafensystemen ohne Zwischenlandung betreiben, wobei ihm, wenn seinem Antrag stattgegeben würde, an dem betreffenden Tag auf dem betreffenden Flughafen für den betreffenden Flugdienst ohne Zwischenlandung weniger als neun Zeitnischen zur Verfügung stünden.

Ein Luftfahrtunternehmen, das zusammen mit seiner Muttergesellschaft, seinen eigenen Tochtergesellschaften oder den Tochtergesellschaften seiner Muttergesellschaft mehr als 10 % aller an dem betreffenden Tag auf einem bestimmten Flughafen zugewiesenen Zeitnischen besitzt, gilt nicht als Neubewerber auf dem betreffenden Flughafen;

c)
„direkter Flugdienst” : ein Dienst zwischen zwei Flughäfen einschließlich Zwischenlandungen mit demselben Luftfahrzeug und unter derselben Flugnummer;
d)
„Flugplanperiode” : entweder die Sommer- oder die Wintersaison in den Flugplänen der Luftfahrtunternehmen;
e)
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft” : Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(1) ausgestellt wurde;
f)
i)
„Luftfahrtunternehmen” : ein Luftverkehrsunternehmen, das spätestens am 31. Januar für die folgende Sommerflugplanperiode oder am 31. August für die folgende Winterflugplanperiode über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt; für die Zwecke der Artikel 4, 8, 8a, 10 und 10a schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch die Betreiber von im regelmäßigen Flugdienst eingesetzten Geschäftsreiseflugzeugen ein; für die Zwecke der Artikel 7 und 14 schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch alle Betreiber ziviler Luftfahrzeuge ein;
ii)
„Gruppe von Luftfahrtunternehmen” : zwei oder mehr Luftfahrtunternehmen, die in einem Gemeinschafts- oder Franchise-Betrieb oder Code-Sharing zur Durchführung eines bestimmten Luftverkehrsdienstes zusammenarbeiten.
g)
„koordinierter Flughafen” : ein Flughafen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen oder ein anderer Fluggerätebetreiber zum Starten oder Landen eine vom Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt; hiervon ausgenommen sind Flüge in staatlichem Auftrag, Notlandungen und Flüge im humanitären Einsatz;
h)
„Flughafensystem” : zwei oder mehr zusammengehörige Flughäfen, die dieselbe Stadt oder dasselbe Ballungszentrum bedienen, wie in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 angegeben;
i)
„flugplanvermittelter Flughafen” : ein Flughafen, der zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen oder in bestimmten Jahreszeiten zu Überlastungen neigt, welche durch freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Luftfahrtunternehmen bewältigt werden können, und auf dem ein Flugplanvermittler eingesetzt worden ist, um die Betriebsvorgänge der auf diesem Flughafen tätigen bzw. eine Tätigkeit anstrebenden Luftfahrtunternehmen miteinander zu vereinbaren;
j)
„Leitungsorgan des Flughafens” : die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und die Tätigkeiten der verschiedenen Beteiligten auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafensystem zu koordinieren und zu überwachen;
k)
„Abfolge von Zeitnischen” : mindestens fünf Zeitnischen, die für eine Flugplanperiode normalerweise für die gleiche Zeit am gleichen Wochentag beantragt und dementsprechend oder, wenn das nicht möglich ist, ungefähr für die gleiche Zeit zugewiesen worden sind;
l)
„Betrieb von Geschäftsreiseflugzeugen” : der Bereich der allgemeinen Luftfahrt, der den Betrieb oder die Nutzung von Fluggerät durch Unternehmen zur Beförderung von Fluggästen oder Gütern zum Zweck der Geschäftsabwicklung betrifft, wobei die Flüge im Allgemeinen nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind und von Piloten durchgeführt werden, die mindestens eine gültige Berufsflugzeugführererlaubnis mit Instrumentenflugberechtigung besitzen;
m)
„Koordinierungsparameter” : in betrieblicher Hinsicht alle für die Zuweisung von Zeitnischen auf einem Flughafen im jeweiligen Koordinierungszeitraum zur Verfügung stehenden Kapazitäten unter Einbeziehung aller technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Faktoren, welche die Leistung der Flughafeninfrastruktur und ihrer verschiedenen Elemente beeinflussen;
n)
„COVID-19-Koordinierungsparameter” : überarbeitete Koordinierungsparameter, die Ausdruck der verringerten Verfügbarkeit von Flughafenkapazitäten an einem koordinierten Flughafen infolge spezifischer Hygienemaßnahmen sind, die von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die COVID-19-Krise auferlegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

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