Artikel 11 VO (EWG) 93/959

(1) Die Gemeinschaft gewährt den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1993 bis 1995 jährlich einen Finanzbeitrag zu den Arbeiten zur Verbesserung der methodischen Grundlagen und der Vergleichbarkeit der in den Artikeln 2 und 6 genannten Daten; die für diesen Beitrag für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich auf 1 Million ECU pro Jahr.

(2) Die Haushaltsbehörde bestimmt die für jedes Haushaltsjahr verfügbaren Mittel.

(3) Auf der Basis der Anträge der Mitgliedstaaten wird über die Höhe des jedem Mitgliedstaat zu gewährenden Finanzbeitrags gemäß dem Verfahren des Artikels 12 entschieden.

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