ANHANG I VO (EWG) 93/959

DEFINITIONEN

I.
ERHEBUNGSEINHEIT

Als Erhebungseinheit gilt entweder das Ackerland im Sinne von Anhang II eines landwirtschaftlichen Betriebs(1) oder wahlweise eine der Flächen, die als Einheiten in statistischen Erhebungen über das Ackerland eines Mitgliedstaats verwendet werden.

II.A.
„EX-POST” -ANALYSE DER BODENNUTZUNG

Die Haupt- und Nebenanbauflächen einer Erhebungseinheit werden wie folgt klassifiziert:

Fläche einer Erhebungseinheit

1.
Regelfall

Die Hauptanbaufläche einer gegebenen Parzelle einer Erhebungseinheit ist im Regelfall, in dem sie im Laufe eines Anbaujahrs nur für eine Kultur genutzt wird, durch diese Nutzung eindeutig definiert. (In diesem Fall ist die Nebenanbaufläche dieser Parzelle gleich Null.)

2.
Sonderfälle

2.1.
Fruchtwechselwirtschaft

Hauptanbaufläche: Wird die Ackerlandparzelle innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und jeweils nur für eine Kultur genutzt (Fruchtwechselwirtschaft), so gilt als Hauptanbaufläche die Kultur mit dem höchsten Wert. Wenn aus dem Produktionswert nicht hervorgeht, welches die Hauptkultur ist, wird diejenige Kultur als Hauptkultur gerechnet, für die die Fläche am längsten genutzt wird. Nebenanbaufläche: Alle übrigen Nutzungen gelten dann als Nebenanbauflächen.

2.2.
Vergesellschaftete Kulturen

Hauptanbaufläche: Wird die Ackerlandparzelle während der gesamten Vegetationszeit eines gegebenen Anbaujahres für die gleiche festgelegte Vergesellschaftung zwischen Kulturen genutzt (vergesellschaftete Kulturen), so wird die Hauptanbaufläche anteilmäßig nach den betreffenden Kulturen unterteilt. Nebenanbaufläche: In diesem Fall liegt keine Nebenanbaufläche vor.

2.3.
Kombinierte Nutzung für Fruchtwechselwirtschaft und vergesellschaftete Kulturen

Hauptanbaufläche: Wird die Ackerlandparzelle innerhalb eines gegebenen Anbaujahres mehr als einmal und in einer Kombination von Fruchtwechselwirtschaft und vergesellschafteten Kulturen genutzt, so werden die einzelnen Abfolgen von Kulturen, durch die das Land jeweils innerhalb derselben Zeit in Anspruch genommen wird, getrennt bewertet und die vergesellschafteten Kulturen bzw. die Einzelkultur mit dem höchsten Wert als Hauptanbaufläche angesehen. Falls diese Hauptanbaufläche für vergesellschaftete Kulturen benutzt wird, wird sie anteilsmäßig unter den einzelnen Kulturen aufgeteilt. Nebenanbaufläche: Alle übrigen Nutzungen gelten dann als Nebenanbauflächen.

II.B.
„ECHTZEIT” -ANALYSE DER BODENNUTZUNG

Die Hauptanbaufläche oder die im Erhebungszeitpunkt erfaßte Fläche einer gegebenen Parzelle einer Erhebungseinheit ist durch die Nutzung des Ackerlands zu dem Zeitpunkt innerhalb eines gegebenen Anbaujahres, der als Bezugszeitpunkt für die Bodennutzungserhebung vereinbart wurde, definiert. Bei „vergesellschafteten Kulturen” (siehe unter Abschnitt II.A Nummer 2.2) wird die Hauptanbaufläche oder im Erhebungszeitpunkt erfaßte Fläche anteilsmäßig unter den betreffenden Kulturen aufgeteilt. Die Nebenanbaufläche oder zusätzliche Fläche ist durch alle weiteren Nutzungen vor bzw. nach dem Bezugszeitpunkt innerhalb des gegebenen Anbaujahres definiert.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Entscheidung 89/651/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.