ANHANG IX VO (EWG) 93/959
Folgende Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Flächen im Nebenanbau in die jährliche Erhebung einzubeziehen:
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Griechenland,
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Spanien,
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Italien,
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Portugal.
Zur Definition der Nebenanbaufläche siehe Anhang I.
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