ANHANG VII VO (EWG) 93/959

ÜBERMITTLUNGSFRISTEN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 FÜR DIE ERSTEN SCHÄTZUNGEN DER HEKTARERTRÄGE UND DER ERZEUGUNG AUSGEWÄHLTER PRODUKTE AUF NATIONALER EBENE

Anmerkung:

Angaben über Getreide und Reis werden bereits im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 berücksichtigt.

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