Artikel 5 VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260

Bei Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge wird wie folgt verfahren:

Für die Durchführung dieser Verordnung ergibt sich die Höhe jedes bei der Berechnung der Steuer berücksichtigten Vergütungsbestandteils — ausgenommen die Beträge, die von den Bezügen der Steuerpflichtigen für Ruhegehälter, Versorgung oder soziale Vorsorge einbehalten werden — aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf den Betrag des Vergütungsbestandteils, der sich vor Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge errechnet.

Die Höhe der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Freibeträge ergibt sich aus der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Freibeträge, die sich vor Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten auf die Bezüge errechnen.

Der Berichtigungskoeffizient wird auf die in Artikel 4 aufgeführten Teilbeträge der Bezüge angewandt.

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