Artikel 7 VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260

Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen kürzeren Zeitraum als einen Monat, so wird der Steuersatz angewandt, der für eine entsprechende monatliche Zahlung gilt.

Bezieht sich eine zu versteuernde Zahlung auf einen längeren Zeitraum als einen Monat, so wird die Steuer so berechnet, als wäre die Zahlung gleichmäßig auf die Monate verteilt gewesen, auf die sie sich bezieht.

Nachzahlungen, die sich nicht auf den Monat beziehen, in dem sie erfolgen, unterliegen der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn diese Zahlungen zum normalen Zeitpunkt geleistet worden wären.

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