Artikel 9 VO (EWG, Euratom , EGKS) 68/260
Der Steuerertrag wird in die Haushaltspläne der Gemeinschaften als Einnahme eingesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
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