Artikel 5 VO (EWG, Euratom, EGKS) 77/2290
Auf die Grundgehälter nach Artikel 2, die Familienzulagen nach Artikel 3 und die Residenzzulagen nach Artikel 4 wird der Berichtigungskoeffizient angewendet, den der Rat gemäß den Artikeln 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die in Luxemburg beschäftigten Beamten festlegt.
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