Artikel 183 AEUV

(ex-Artikel 167 EGV)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.