Artikel 183 AEUV
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
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die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
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die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
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