Artikel 25 EUV
(ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
- a)
- die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
- b)
-
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
- i)
- der von der Union durchzuführenden Aktionen,
- ii)
- der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
- iii)
- der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
- c)
- die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
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